Wichtige Information zu erforderlichen Erhöhungen der Betriebskosten ab dem 01.01.2023

Sehr geehrte Damen und Herren Mieter,

 

mit unserem Anschreiben aus September 2022 haben wir Sie darüber informiert, dass auf Grund der außergewöhnlichen Lage am Energiemarkt, mit erheblichen Mehrkosten im Bereich der Nebenkosten zu rechnen ist.

So sehen auch leider wir uns gezwungen, auf Grund deutlich höherer Brennstoffkosten die bestehenden, monatlichen Abschläge für Nebenkosten ab dem 01.01.2023 zu erhöhen. Der aktuelle Energielieferant, über welchen wir bis zum 31.12.2022 sehr günstig Brennstoff beziehen, ist leider nicht mehr in der Lage, uns für das Jahr 2023 Konditionen anzubieten. Auch andere namhafte Anbieter können uns aktuell keine Angebote zu vertretbaren Preisen unterbreiten. In der Folge bleibt zunächst nur die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Grundversorgung.

Für die einzelnen Objekte bedeutet dies eine individuelle Preisentwicklung. Diese erhalten Sie per persönlichem Anschreiben. Auf dieser Basis und Grundlage der Nebenkostenabrechnung 2021 haben wir eine Neukalkulation der monatlichen Abschlagszahlungen vorgenommen.

Bitte beachten Sie, dass der Gesetzgeber die Bezugsmöglichkeiten im Bereich des Wohngeldes deutlich erweitert hat, um insbesondere die steigenden Energiekosten besser leisten zu können. Setzen Sie sich im Bedarfsfall mit der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde in Verbindung.

Weitere aktuelle Vorschläge der Gaskommission für die Immobilienwirtschaft, die aber noch nicht beschlossen sind, hier zur Info:

 1. Einmalige Entlastung für den Dezember 2022

Als einmalige Entlastung erhalten Gaskunden eine einmalige Entlastung für den Dezember 2022 auf Basis des Verbrauchs, der in der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde. Diese einmalige Entlastung soll als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der sogenannten „Gaspreisbremse“ dienen. Der Staat übernimmt einmalig die Abschlagszahlung und überweist diese an die Energieversorger. Der Endkunde erhält diese über die Nebenkostenabrechnung 2023.

2. Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023

Die Gas- und Wärmepreisbremse soll zum 1. März 2023 in Kraft treten und frühestens zum 30. April 2024 enden. Die Bundesregierung strebt eine rückwirkende Entlastung zum 1. Februar 2023 an. Um Sparanreize zu erhalten, sollen für ein Grundkontingent von 80 Prozent des Gasverbrauchs, der im September 2022 zugrunde gelegt wurde, der Gaspreis subventioniert werden. Für private Verbraucher soll der subventionierte Gaspreis bei 12 ct/kWh liegen. Für Fernwärme soll ein Preis von 9,5 ct/kWh gelten.

Seien Sie versichert, dass wir mit Hochdruck an moderateren Brennstoffpreisen für Sie arbeiten, um sobald wie möglich wieder eine Reduktion der monatlichen Nebenkostenabschläge zu ermöglichen.

 

Weitere Infos:

Abgaben, Umlagen und Netzentgelte

Die aktuellen Änderungen zum 01. Januar 2023

Das wichtigste auf einem Blick
  • Die EEG-Umlage entfällt zum 01.01.2023 komplett.
  • Die KWKG-Umlage fällt für alle nicht privilegierten Letztverbräuche von aktuell 0,378 ct/kWh 2022 auf 0,357 ct/kWh 2023 (-0,021 ct/kWh bzw. -5,6 Prozent).
  • Die Offshore-Netzumlage steigt für alle nicht privilegierten Letztverbräuche von aktuell 0,419 ct/kWh 2022 auf 0,591 ct/kWh 2023 (+0,172 ct/kWh bzw. +41,1 Prozent).

Gaseinsparpotenziale bei der Beheizung von Wohnräumen

Im September 2022 hat die Bundesregierung eine befristet geltende Verordnung erlassen, die verschiedene kurzfristig wirkende Maßnahmen zur Energieeinsparung nennt.  Ferner werden Gas- und Wärmelieferanten verpflichtet, den Eigentümern/ Nutzern von Wohnungen bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen, um damit Anreize zum Energieeinsparen zu geben.

Informationen gem. der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)

Mit den Regelungen in der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV), wird das Ziel unterstützt, die Energiekosten in den Jahren 2023 & 2024 um 10,8 Mrd. € zu senken; die Verordnung gilt nur für ein halbes Jahr, nämlich vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023.

Zur Erreichung dieses Ziels führt die Verordnung eine Reihe von Maßnahmen auf, zum Beispiel:

  • die Absenkung von Raumtemperaturen
  • die Einschränkung von Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern
  • die Einschränkung der Beheizung privater Pools

Ferner sind Gas- und Wärmelieferanten im § 9 EnSikuMaV verpflichtet, den

  • Eigentümern von Wohngebäuden/ Eigentumswohnungen sowie
  • Nutzern von Wohneinheiten

bestimmte Angaben zur Verfügung stellen.

 

Freundliche Grüße

Ihre Voss Immobilien-Verwaltung